AUSBILDUNG DER BRANDSCHUTZHELFER NACH DGUV I205-023 IN UNTERNEHMEN IN UNSEREM SCHULUNGSRAUM IN BERLIN
AUSBILDUNG DER BRANDSCHUTZHELFER NACH DGUV I205-023,SOWIE NACH DGUV I205-033 IN UNTERNEHMEN
Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern in Betrieben ergibt sich unter anderem aus diesen Rechtsgrundlagen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): §10 Abs.2 “Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen”
Unfallverhütungsvorschrift: “Grundsätze der Prävention”DGUV A1 § 22 Abs. 2 “Notfallmaßnahmen”
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 “Maßnahmen gegen Brände” Abschnitt 6.2 “Brandschutzhelfer”
AUSBILDUNG DER BRANDSCHUTZHLFER NACH DGUV I205-023, SOWIE ALARMIEREN & EVAKUIEREN NACH DGUV I 205-033.
Ausbildung der Brandschutzhelfer DGUV I205-023 Zusatz Krankenhaus / Pflegeeinrichtung
Brandschutz in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen hat einen ganz besonderen Stellenwert.
In diesem Lehrgang geht es neben den üblichen Inhalten der DGUV I205-023 um das in Sicherheit bringen immobiler Personen, das richtige Verhalten des Pflegepersonals, die Gefahren bei der Personenrettung aus einem Brandraum, welcher leider zu oft das Zimmer eines Bewohners ist. Welche Hilfsmittel können für eine Evakuierung eines Krankenhauses/ Pflegeheimes vorgehalten werden.
Welche weiteren Verpflichtungen haben Betreiber der Kranken- und Pflegeeinrichtungen. Das Vorhalten eines Evakuierungskonzeptes, der richtigen Hilfsmittel wie z.B. Evakuierungsunterlagen unter den Matratzen.
Die Verwendung von Evakuierungstüchern erfordert eine sorgfältige Planung, Schulung und Koordination, um sicherzustellen, dass ältere oder beeinträchtigte Bewohner im Falle eines Notfalls angemessen unterstützt werden können.
EXTERN BESTELLTER BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTER FÜR KRANKENHÄUSER UND PFLEGEEINRICHUNGEN; INDUSTRIE & HANDWERK. ERSTELLUNG VON FEUERWEHRPLÄNEN, SOWIE FLUCHT- & RETTUNGSPLÄNEN
Als extern bestellter Brandschutzbeauftragter berate ich Sie zu allen Fragen des Brandschutzes in Ihrem Unternehmen, sodass Sie Ihren Verpflichtungen als Unternehmer nachkommen, gesetzliche Anforderungen erfüllen, versicherungstechnische Vorgaben einhalten und die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter sowie Ihrer Betriebsanlagen gewährleisten können.
Erstellung von Flucht- und Rettungspläne für Ihre Einrichtung/ Unternehmen
• Format DIN A3
• nach DIN 7010
• nach DIN ISO 23601-12/2010
• nach Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.3-02/13
• nach BauO Berlin -09.2005 /07.2011
Der Arbeitgeber bzw. Betreiber eines Gebäudes bzw. einer Arbeitsstätte ist gesetzlich verpflichtet, “im Gefahrfall die schnelle Flucht und Rettung aller im Gebäude/ in der Arbeitsstätte befindlichen Personen zu gewährleisten”.
Die selbstständige Flucht dieser Personen ist nicht Aufgabe der Feuerwehr und käme, wie immer wieder Beispiele zeigen, auch oft zu spät, da sich das Feuer und vor allem der Brandrauch schon wenige Minuten nach Brandausbruch gefährlich ausgebreitet haben.
Zur Organisation dieser Flucht im Gefahrfall hat der Arbeitgeber/ Betreiber neben anderen Organisationsaufgaben, wie das Ausbilden der Brandschutzhelfer DGUV I 2050-23, das Alarmieren und Evakuieren DGUV I 205-033 auch die Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen zu gewährleisten.
Feuerwehrplan nach DIN 14095: Inhalte und grafische Anforderungen
Inhalte der einzelnen Teile von Feuerwehrplänen
Die DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ enthält genaue Anforderungen über die Inhalte, die farbliche und grafische Gestaltung der einzelnen Pläne sowie über den Umfang des textlichen Erläuterungsberichts. Wird ein Feuerwehrplan gefordert, ist der Betreiber einer baulichen Anlage verpflichtet, diesen zu erstellen und an die zuständige(n) Feuerwehr(en) zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen am Gebäude ist der Feuerwehrplan zügig zu aktualisieren und an die Einsatzkräfte weiterzuleiten.
Grundsätzlich besteht ein Feuerwehrplan aus mehreren Teilen:
Erstellung einer dem Objekt angepasste Brandschutzordnungen nach DIN 14096
Wir erstellen die Brandschutzordnung nach DIN 14096 in den Teilen A; B; C, angepasst an ihr Unternehmen.
Gesetzlicher Hintergrund
Die Notwendigkeit der Erstellung einer Brandschutzordnung ist in verschiedenen Gesetzen festgelegt
- die Betriebsverordnung Berlin fordert im § 36 “Brandschutzordnung, Evakuierungskonzept
- Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO) § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne „Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen……“