AUSBILDUNG DER BRANDSCHUTZHELFER NACH DGUV I205-023 IN UNTERNEHMEN IN UNSEREM SCHULUNGSRAUM IN BERLIN
Professionelle Brandschutzberatung, die Ausbildung von Brandschutzhelfern und die Erstellung maßgeschneiderter Evakuierungskonzepte für Unternehmen. Zu unseren Leistungen gehören außerdem die Erstellung von Brandschutzordnungen, Flucht- und Rettungsplänen sowie Feuerwehrplänen – individuell angepasst an Ihre Anforderungen. Sorgen Sie für Sicherheit und Verlässlichkeit mit unserem spezialisierten Service.
„Brandschutz in Pflegeeinrichtungen & Krankenhäusern – Expertise, die Leben schützt!“ 🚒🔥🏥
Wir bieten professionelle Brandschutzberatung, die Ausbildung von Brandschutzhelfern und die Erstellung maßgeschneiderter Evakuierungskonzepte für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Zu unseren Leistungen gehören außerdem die Erstellung von Brandschutzordnungen, Flucht- und Rettungsplänen sowie Feuerwehrplänen – individuell angepasst an Ihre Anforderungen. Sorgen Sie für Sicherheit und Verlässlichkeit mit unserem spezialisierten Service.
Industrie, Verwaltung
Ausbildung der Brandschutzhelfer nach DGUV I205-023, sowie Alarmieren & Evakuieren nach DGUV I205-033 für Industrie und Verwaltung
Die Notwendigkeit der Ausbildung von Brandschutzhelfern in Betrieben ergibt sich unter anderem aus folgenden rechtlichen Grundlagen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 10 Abs. 2 – „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
- Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 1): „Grundsätze der Prävention“, § 22 Abs. 2 – „Notfallmaßnahmen“
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2): „Maßnahmen gegen Brände“, Abschnitt 6.2 – „Brandschutzhelfer“
Diese Vorschriften verpflichten Arbeitgeber, eine ausreichende Anzahl an Brandschutzhelfern bereitzustellen und regelmäßig zu schulen, um im Brandfall angemessen handeln zu können.
Fachgebiet Pflegeeinrichtungen Krankenhäuser
Ausbildung der Brandschutzhelfer nach DGUV I205-023, sowie Alarmieren & Evakuieren nach DGUV I205-033 für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser
Der Brandschutz in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen hat eine besonders hohe Bedeutung, da hier immobile oder hilfsbedürftige Personen betroffen sind.
In diesem Lehrgang werden neben den grundlegenden Inhalten der DGUV I 205-023 spezifische Aspekte für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vermittelt:
- Sicheres In-Sicherheit-Bringen immobiler Personen
- Verhalten des Pflegepersonals im Brandfall
- Gefahren bei der Personenrettung aus einem Brandraum, der oft ein Patientenzimmer oder Bewohnerzimmer ist
- Hilfsmittel zur Evakuierung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
- Verpflichtungen der Betreiber hinsichtlich Evakuierungskonzepten und Notfallmaßnahmen
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, ein Evakuierungskonzept vorzuhalten und geeignete Hilfsmittel bereitzustellen. Dazu gehören unter anderem Evakuierungsunterlagen unter den Matratzen oder Evakuierungstücher, die eine schnelle Rettung unterstützen.
Die Nutzung von Evakuierungstüchern erfordert eine sorgfältige Planung, Schulung und Koordination, um sicherzustellen, dass ältere oder beeinträchtigte Bewohner im Notfall effektiv evakuiert werden können.
EXTERN BESTELLTER BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTER FÜR KRANKENHÄUSER UND PFLEGEEINRICHUNGEN; INDUSTRIE & HANDWERK. ERSTELLUNG VON FEUERWEHRPLÄNEN, SOWIE FLUCHT- & RETTUNGSPLÄNEN
Als externer Brandschutzbeauftragter unterstütze ich Sie bei der Erfüllung gesetzlicher und versicherungstechnischer Anforderungen. Ich berate Sie umfassend zum Brandschutz in Ihrem Unternehmen und sorge für die Sicherheit von Mitarbeitern und Betriebsanlagen.
Zudem erstelle ich Feuerwehrpläne, Flucht- & Rettungspläne gemäß den geltenden Vorschriften.
Erstellung von Flucht- und Rettungspläne für Ihre Einrichtung/ Unternehmen
• Format DIN A3
• nach DIN 7010
• nach DIN ISO 23601-12/2010
• nach Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.3-02/13
• nach BauO Berlin -09.2005 /07.2011
Der Arbeitgeber bzw. Betreiber eines Gebäudes bzw. einer Arbeitsstätte ist gesetzlich verpflichtet, “im Gefahrfall die schnelle Flucht und Rettung aller im Gebäude/ in der Arbeitsstätte befindlichen Personen zu gewährleisten”.
Die selbstständige Flucht dieser Personen ist nicht Aufgabe der Feuerwehr und käme, wie immer wieder Beispiele zeigen, auch oft zu spät, da sich das Feuer und vor allem der Brandrauch schon wenige Minuten nach Brandausbruch gefährlich ausgebreitet haben.
Zur Organisation dieser Flucht im Gefahrfall hat der Arbeitgeber/ Betreiber neben anderen Organisationsaufgaben, wie das Ausbilden der Brandschutzhelfer DGUV I 2050-23, das Alarmieren und Evakuieren DGUV I 205-033 auch die Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen zu gewährleisten.
Feuerwehrplan nach DIN 14095: Inhalte und grafische Anforderungen
Inhalte der einzelnen Teile von Feuerwehrplänen
Die DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ enthält genaue Anforderungen über die Inhalte, die farbliche und grafische Gestaltung der einzelnen Pläne sowie über den Umfang des textlichen Erläuterungsberichts. Wird ein Feuerwehrplan gefordert, ist der Betreiber einer baulichen Anlage verpflichtet, diesen zu erstellen und an die zuständige(n) Feuerwehr(en) zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen am Gebäude ist der Feuerwehrplan zügig zu aktualisieren und an die Einsatzkräfte weiterzuleiten.
Grundsätzlich besteht ein Feuerwehrplan aus mehreren Teilen:
Erstellung einer dem Objekt angepasste Brandschutzordnungen nach DIN 14096
Wir erstellen die Brandschutzordnung nach DIN 14096 in den Teilen A; B; C, angepasst an ihr Unternehmen.
Gesetzlicher Hintergrund
Die Notwendigkeit der Erstellung einer Brandschutzordnung ist in verschiedenen Gesetzen festgelegt
- die Betriebsverordnung Berlin fordert im § 36 “Brandschutzordnung, Evakuierungskonzept
- Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO) § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne „Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen……“