AUSBILDUNG DER BRANDSCHUTZHELFER NACH DGUV I205-023 IN UNTERNEHMEN
Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern in Betrieben ergibt sich unter anderem aus diesen Rechtsgrundlagen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): §10 Abs.2 “Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen”
Unfallverhütungsvorschrift: “Grundsätze der Prävention”DGUV A1 § 22 Abs. 2 “Notfallmaßnahmen”
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 “Maßnahmen gegen Brände” Abschnitt 6.2 “Brandschutzhelfer
AUSBILDUNG DER BRANDSCHUTZHELFER DGUV I205-023 ZUSATZ KRANKENHÄUSER / PFLEGEEINRICHTUNGEN
Vor meiner Selbständigkeit im Brandschutz war ich 12 Jahre in der Altenpflege tätig.
Viele wertvolle Kenntnisse konnte ich in dieser Zeit bezüglich des Brandschutzes in Pflegeinrichtungen und Krankenhäusern sammeln.
Als aktive Einsatzkraft der Berliner Feuerwehr kenne ich auch die Forderungen der Feuerwehren bezüglich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes.
Brandschutz in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen hat einen ganz besonderen Stellenwert.
In diesem Lehrgang geht es neben den üblichen Inhalten der DGUV I205-023 um das in Sicherheit bringen immobiler Personen, das richtige Verhalten des Pflegepersonals, die Gefahren bei der Personenrettung aus einem Brandraum, welcher leider zu oft das Zimmer eines Bewohners ist. Welche Hilfsmittel können für eine Evakuierung eines Krankenhauses/ Pflegeheimes vorgehalten werden. Welche weiteren Verpflichtungen haben Betreiber der Kranken- und Pflegeeinrichtungen. Das Vorhalten eines Evakuierungskonzeptes, der richtigen Hilfsmittel wie z.B. Evakuierungsunterlagen unter den Matratzen.